Als kommunaler Energieversorger treibt SachsenEnergie die Wärmewende in Ostsachsen und Dresden aktiv mit voran. Den Städten und Gemeinden kommt für das Gelingen der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu.
Die Wärmewende erfolgreich umzusetzen, ist eine der großen kommunalen Aufgaben der nächsten Jahrzehnte. Mit dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes und der ergänzenden Sächsischen Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) ist nun auch in Sachsen die flächendeckende Erstellung kommunaler Wärmepläne gesetzlich vorgeschrieben. Ziel ist es, eine strategische Grundlage für Kommunen zur Erreichung der Klimaneutralität in der Wärmeversorgung bis 2045 zu schaffen.
Aktuell wird mehr als die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie für die Bereitstellung von Wärme eingesetzt. Für die Erzeugung von Raum-, Warmwasser- sowie Prozesswärme kommen dabei nach wie vor überwiegend Erdgas sowie Heizöl zum Einsatz. Deshalb ist es neben der Reduzierung des Wärmebedarfs elementar, möglichst viel der notwendigen Energie aus erneuerbaren Quellen und unvermeidbarer Abwärme zu beziehen.
Als SachsenEnergie verfolgen wir die Dekarbonisierung der Wärmversorgung aktiv und sehen uns als kommunaler Regionalversorger in der Verantwortung, in enger Zusammenarbeit mit unseren Partnern aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung die Wärmewende in Ostsachsen und Dresden zügig, planvoll und effizient voranzutreiben.
Der erste Schritt zur kommunalen Wärmeplanung ist ein formeller Beschluss durch den zuständigen Gemeinde- oder Stadtrat. Mit diesem entscheidet Ihre Kommune verbindlich, die Wärmeplanung umzusetzen. Zur Schaffung von Transparenz sollte der Beschluss öffentlich bekannt gemacht werden.
Geben Sie wichtigen Akteuren, wie dem Gas- und Wärmenetzbetreiber, dadurch ausreichend Zeit, Ihnen Vorschläge für die künftige Versorgung durch Wärme- oder Wasserstoffnetze zu unterbreiten.
In der Eignungsprüfung werden Teilgebiete ermittelt, die voraussichtlich nicht für eine künftige Versorgung über ein Wärme- oder Wasserstoffnetz geeignet sind. Für diese erfolgt nur eine verkürzte Wärmeplanung und sie werden im Wärmeplan als Gebiete mit dezentraler Wärmeversorgung dargestellt.
In der Bestandsanalyse wird die Ausgangslage in der Kommune detailliert betrachtet und verschiedene Parameter, wie die Wärmebedarfe, vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen und die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen erhoben.
In der Potenzialanalyse werden vorhandene Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme räumlich sowie quantitativ ermittelt und dokumentiert. Darüber hinaus werden Energieeinsparungspotenziale identifiziert.
Im Zielszenario wird die Kommune in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete mit entsprechenden Wärmeversorgungsarten eingeteilt. Diese Gebiete richten sich nach den prognostizierten Wärmebedarfen, vorliegenden Energieträgern sowie vorhandenen Erzeugungs- und Versorgungsstrukturen. Entscheidende Einflussfaktoren sind dabei einerseits die Wärmegestehungskosten und Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr sowie anderseits die Realisierungsrisiken und die Versorgungssicherheit.
Nach der Erstellung des Zielszenarios sind die Unterlagen, gemeinsam mit den Ergebnissen aus Bestands- und Potenzialanalyse, den relevanten Behörden und weiteren Akteuren in der Kommune für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zur Einsicht und Stellungnahme bereitzustellen. Nach Abschluss dieser Beteiligungsphase kann der Wärmeplan durch das zuständige kommunale Gremium offiziell beschlossen werden. Im Anschluss ist der Plan öffentlich zugänglich zu machen, mindestens jedoch über die Internetseite der Kommune.
Darüber hinaus ist die Kommune verpflichtet, den beschlossenen Wärmeplan dem zuständigen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) anzuzeigen. Zusätzlich sind die, im Rahmen der Wärmeplanung erhobenen und erarbeiteten Daten in digitaler Form bereitzustellen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung definierter Maßnahmen und Wärmelösungen, um der Klimaneutralität in Ihrer Kommune Schritt für Schritt näher zu kommen.
Wilthen geht voran: Als erste Kommune in Sachsen hat Wilthen gemeinsam mit SachsenEnergie einen kommunalen Wärmeplan vorgelegt – ein digitaler Fahrplan für eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2045. Die Stadt zeigt, wie erfolgreiche Zusammenarbeit und Bürgerbeteiligung die Wärmewende vor Ort möglich machen.
Radeberg macht den nächsten Schritt Richtung Klimaneutralität: Gemeinsam mit SachsenEnergie beginnt die Große Kreisstadt mit der Kommunalen Wärmeplanung. Ziel ist eine nachhaltige und zukunftsfähige Wärmeversorgung – individuell zugeschnitten auf die lokalen Gegebenheiten.
Mit der Kommunalen Wärmeplanung legt Großenhain den Grundstein für eine nachhaltige Zukunft: Gemeinsam mit SachsenEnergie und dem Ingenieurbüro seecon entsteht ein Konzept für eine klimaneutrale Wärmeversorgung – wirtschaftlich, ökologisch und auf die gesamte Stadt zugeschnitten.
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Aus dem Prozess der Wärmeplanung ergeben sich viele Fragen. Wir haben für Sie wesentliche Fragen und Antworten zusammengestellt.
Mit dem Wärmeplanungsgesetz (kurz: WPG) des Bundes sind die Länder verpflichtet, eine flächendeckende Wärmeplanung sicherzustellen. In Sachsen wurde dies durch die Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) umgesetzt, die am 3. Juli 2025 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 1 der SächsWPVO sind die Kommunen als planungsverantwortliche Stellen zu betrachten. Diese sind damit rechtlich verpflichtet, Wärmepläne zu erstellen. Die Verordnung regelt zudem, dass Gemeinden die notwendigen Daten zur Wärmeplanung bei Behörden und Energieversorgern dürfen.
Der Wärmeplan wird mit Beschluss des Gemeinde- bzw. Stadtrates und anschließender Veröffentlichung im Internet wirksam.
Die Fristen zur Erstellung eines Kommunalen Wärmeplans richten sich nach der Einwohnerzahl der Kommune. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner*innen müssen ihren Wärmeplan bis spätestens 30. Juni 2026 vorlegen. Für kleinere Kommunen gelten längere Fristen – spätestens bis 30. Juni 2028 muss jedoch die Wärmeplanung vorliegen. Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner*innen können ein vereinfachtes Verfahren anwenden, welches weniger umfangreiche Anforderungen stellt.
Die Möglichkeit eines interkommunalen Zusammenschlusses zur Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung besteht. Mehrere benachbarte Kommunen können sich zusammenschließen, um gemeinsam einen Wärmeplan zu erstellen.
Diese Zusammenarbeit ermöglicht es, Synergien zu nutzen, Ressourcen effizienter einzusetzen und regionale Lösungen für die Wärmewende zu entwickeln. Die Sächsische Wärmeplanungsverordnung sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor und schafft dafür den rechtlichen Rahmen.
Die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans ist ein anspruchsvoller Prozess, der technisches Fachwissen, fundierte Datengrundlagen und strategische Planung erfordert. Eine Vielzahl der Kommunen entscheidet sich daher dafür, mit einem erfahrenen Dienstleister zusammenzuarbeiten.
In dieser Rolle unterstützt SachsenEnergie von der Datenerhebung über die Analyse bis hin zur Entwicklung eines tragfähigen Zielszenarios. Dabei bringen wir unsere regionale Erfahrung, unser technisches Know-how und unsere Kenntnisse der gesetzlichen Anforderungen ein – immer in enger Abstimmung mit der Kommune. So entsteht ein Wärmeplan, der nicht nur den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern auch zur lokalen Situation passt und konkrete Handlungsperspektiven eröffnet.
Bei der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans unterstützt der Freistaat Sachsen die Kommunen über den Mehrbelastungsausgleich, welcher im Sächsischen Wärmeplanungsunterstützungsgesetz (WPUntG) geregelt ist. Dieser sieht einen finanziellen Ausgleich für die zusätzlichen Aufgaben vor, die durch die gesetzlich verpflichtende Wärmeplanung entstehen. Die Finanzierungshöhe ergibt sich aus einem Sockelbetrag sowie einer einwohnerabhängigen Pauschale.
Während die Kommunale Wärmeplanung die künftige Wärmeversorgung einer Kommune betrifft, legt das Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG) die Vorgaben für Privatpersonen und Energieversorger fest.
Der Wärmeplan bringt für Immobilieneigentümer keinerlei Pflichten mit sich. Vielmehr dient er als Entscheidungsgrundlage, um im Falle eines Heizungstausches eine wirtschaftliche und nachhaltige Lösung zu finden. Ein Anspruch auf eine im Wärmeplan empfohlene Versorgungsart besteht nicht.
Alle bereits vor 2024 installierten und fossil betriebenen Anlagen haben Bestandsschutz bis 31.12.2044. Auch Reparaturen sind bis dahin uneingeschränkt möglich.
Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung ausgetauscht werden muss, weil diese nicht mehr repariert werden kann, sind Übergangslösungen möglich.
Es kann zum Beispiel übergangsweise eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Diese können bis zu fünf Jahre bzw. bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre betrieben werden, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie gut vorbereiten zu können.
Ist der Anschluss an ein Wärmenetz vorgesehen, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.
In Härtefällen können Eigentümer darüber hinaus von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen befreit werden.
Öl- und Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen grundsätzlich nicht mehr betrieben werden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Kessel unter 4 und über 400 kW sind von diesem Betriebsverbot befreit. Auch befreit sind Gas-Hybridheizungen, die nicht fossil betrieben werden. Die Austauschpflicht gilt darüber hinaus nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser, die nach dem 01.02.2002 denselben Eigentümer hatten. Findet ein Eigentümerwechsel statt und hat das Heizungsalter 30 Jahre oder mehr erreicht, ist dann innerhalb von zwei Jahren der Austausch vorzunehmen.
Vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, ist eine Beratung durch eine fachkundige Person (z. B. von einem qualifizierten Energieberater, einem Installateur oder einem Schornsteinfeger) verpflichtend. Diese Beratung umfasst mögliche Auswirkungen der Kommunalen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit fossiler Anlagen im Zusammenhang mit der steigenden CO₂-Bepreisung.
Verpflichtend für neue Gas- oder Ölheizungen ist darüber hinaus, insofern das Gebäude nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile Erneuerbarer Energien zu nutzen (15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040).
Die Anteile Erneuerbarer Energien (15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040) können entweder über einen entsprechenden Liefervertrag oder die Beistellung einer erneuerbaren Anlage erreicht werden. Im Rahmen eines Lieferverhältnisses mit einem Energieversorger ist es beispielsweise möglich, eine Lieferung mit anteilig Biomethan zu erhalten. Dabei wird Biomethan vom Energieversorger eingekauft, in das Erdgasnetz einspeist und rein bilanziell an Kunden über entsprechende Tarife liefert.
Alternativ ist es möglich, die Anteile durch die Kombination der fossilen Heizung mit erneuerbaren Technologien zu erreichen. So kann beispielsweise eine Solarthermieanlage oder eine Wärmepumpe zusätzlich beigestellt werden. Über die Wärmemengenzähler der Geräte wird geprüft, ob die erforderlichen Anteile erreicht werden.
Kommen Sie gerne auf uns zu.
Hinweis: Angaben ohne Gewähr. Diese Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung oder individuelle Energieberatung.
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