Für Geschäftskunden mit einem Verbrauch über 100.000 kWh/a
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingen macht die Energiebeschaffung an der Strombörse den größten Teil Ihrer Energiekosten aus. Zusätzliche Kostenbestandteile sind Netznutzungs- und Messentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, um Industriekunden zu entlasten. Wir bieten Ihnen mehr als Energieeinkauf. Profitieren Sie von unserem umfangreichen Beratungsangebot.
Die Stromsteuer gehört zu den bundeseinheitlich geregelten Verbrauchssteuern und wird auf elektrischen Strom innerhalb des deutschen Steuergebietes erhoben. Dabei wird zum einen die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz durch den Letztverbraucher und zum anderen die Entnahme durch den Versorger zum Selbstverbrauch besteuert (Realakt). Als steuerliche Bemessungsgrundlage dient die Megawattstunde (MWh). Der Stromsteuersatz beträgt derzeit 20,50 EUR/MWh (2,05 ct/kWh) (netto), vgl. § 3 StromStG.
Hauptrechtsgrundlagen bilden u.a. das Stromsteuergesetz (StromStG) sowie die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Die Verwaltung der Stromsteuer findet auf Ebene des Bundes statt. Somit unterfällt die Zuständigkeit auf die Hauptzollämter und die staatlichen Einnahmen aus der Stromsteuer stehen ganzheitlich dem Bund zu.
Die Steuer ist einmal jährlich bzw. monatlich durch den Versorger eigenständig anzumelden und an das Hauptzollamt abzuführen. Da die Stromsteuer eine indirekte Steuer ist, führt der Versorger als Steuerpflichtiger die Steuer für den Verbraucher ab.
Das Stromsteuergesetz sieht für bestimmte Tatbestände Ermäßigungen von der Stromsteuer, Steuerfreiheiten sowie Entlastungen vor. Dabei sollen gewisse Fallgruppen vom Staat gefördert werden. Diese sind zum Beispiel die erneuerbaren Energien, Kleinanlagen, Notstromanlagen oder Strom, der auf Wasser- oder Luftfahrzeugen erzeugt und verbraucht wird. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes hat der Staat weitergehende Entlastungen vorgesehen.
Der nachweislich versteuerte Strom, das heißt der an das Hauptzollamt angemeldete und abgeführte Strom, kann bei Erfüllung bestimmter weiterer Voraussetzungen bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes nachträglich erlassen, erstattet oder vergütet werden. Einen Sonderfall stellt dabei die Entnahme von Strom zu betrieblichen Zwecken dar. Die Entlastung für solche Fallgruppen findet in 2 Stufen statt. Dabei beträgt die 1. Stufe der Entlastung 5,13 €/MWh, soweit der Entlastungsbetrag 250 € übersteigt.
In einem weiteren Schritt auf der 2. Stufe wird sodann bis zu max. 90 % von der Stromsteuerschuld entlastet (sogenannter Spitzenausgleich).
Diese alte Rechtslage gilt jedoch nur noch für das Veranlagungsjahr 2023, also bis zum 31.12.2023. Ab dem Veranlagungsjahr 2024 wurde das 2-Stufen-System abgeschafft und es verbleibt bei einer Entlastung nach § 9b StromStG sowie § 54 EnergieStG.
Darüber hinaus wurde der Entlastungssatz nach § 9b StromStG in einem neuen Absatz 2a auf das europäische Mindestmaß in Höhe von 20 €/MWh herabgesetzt.
Die erweiterte Entlastung nach § 9b (2a) StromStG wird zunächst bis 31.12.2025 gewährt.
Ein Excel-Berechnungsmodul für die Steuerentlastungen finden Sie auf www.detmold.ihk.de
Ausführliche Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de. Des Weiteren finden Sie im Formularcenter des Zoll alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter.
Der Spitzenausgleich nach §10 StromStG und § 55 EnergieStG wurde im Zuge der ökologischen Steuerreform eingeführt. Ziel des Spitzenausgleichs war es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland zu erhalten. Nach dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde nunmehr die Abschaffung des Spitzenausgleichs beschlossen. Als Ausgleich wurde jedoch im gleichen Zuge die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für Unternehmen des produzierenden Gewerbes herabgesenkt. Danach wird für Unternehmen des produzierenden Gewerbes bereits im Rahmen des § 9b StromStG ein Entlastungssatz in Höhe von 20 Euro pro Megawattstunde gewährt. Gültig ist dies ab dem 01.01.2024 bis 31.12.2025. Für frühere Veranlagungsjahre (bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 2023) gilt noch die alte Rechtslage fort. Somit können in diesem Jahr noch einmal letztmalig der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG sowie nach § 55 EnergieStG für das Veranlagungsjahr 2023 bis zum 31.12.2024 beantragt werden.
Der Energiesteuerentlastungssatz wird hingegen nach Wegfall des Spitzenausgleichs ab dem Veranlagungsjahr 2024 in § 54 EnergieStG nicht herabgesenkt. Insofern hat der Gesetzgeber keinen Ersatz für den Entfall des Spitzenausgleichs in der Energiesteuer vorgesehen.
Die Einstufung in das Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 (§ 2 Abs.3 StromStG).
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Netzentgelte einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Danach können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 StromNEV beantragen.
Ein individuelles Netzentgelt kann beantragt werden, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Darüber hinaus profitieren Unternehmen mit einer Stromabnahme von mind. 10.000.000 kWh und einer Benutzungsstundenanzahl von mehr als 7.000 Stunden im Jahr von einer möglichen Reduzierung der Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV nach folgender Staffelung:
- Mind. 7.000 h/a auf 20 % der Netzentgelte
- Mind. 7.500 h/a auf 15 % der Netzentgelte
- Mind. 8.000 h/a auf 10 % der Netzentgelte
Anzeige- und Berichtspflichten: Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts mit dem Netzbetreiber ist der Bundesnetzagentur bis zum 30.09. des Jahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, anzuzeigen. Es besteht die Pflicht, die Einhaltung der Kriterien zum 30.06. des Folgejahres nachzuweisen.
Nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt beantragen. Ebenso sieht § 118 Abs. 6 Satz 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen vor, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Die Kostenwälzung gemäß § 118 Abs. 6 Satz 11 EnWG (Wasserstoffumlage) erfolgt entsprechend dem System der Netzentgeltumlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage). Die dadurch entgangenen Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Umlage je Letztverbrauchergruppe (LV-Gruppe) für 2024:
0,643 ct/kWh (netto)
0,050 ct/kWh (netto)
0,025 ct/kWh (netto)
0,000 ct/kWh (netto)
Letztverbrauchergruppe A'
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle.
Letztverbrauchergruppe B'
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C'
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,025 ct/kWh.
Unternehmen können sich die Letztverbrauchergruppe C' auf Basis des Vorjahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zertifizieren lassen. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an den örtlichen Netzbetreiber gesandt werden.
Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG
Strommengen von Letztverbrauchern, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) fördert Modernisierung, Aus- und Neubau von Kraftwerken, in denen parallel Strom und Nutzwärme erzeugt wird. In 2024 beträgt die KWKG-Umlage 0,275 ct/kWh (netto).
Die Abdeckung des KWKG-Finanzierungsbedarfes, Umlagebefreiungen und Umlagebegrenzungen, die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) für stromkostenintensive Unternehmen sowie Übergangs- und Härtefallregelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung werden seit 01.01.2023 über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt.
Mit der Offshore-Netzumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden die Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz und Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen abgesichert. Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks werden über die Offshore-Netzumlage bundesweit auf alle Letztverbraucher umgelegt.
In 2024 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,656 ct/kWh (netto). Die Abdeckung der Offshore-Anbindungskosten erfolgt seit 01.01.2023 über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Für die Offshore-Netzumlage gelten die gleichen Begrenzungsregeln wie für die KWKG-Umlage.
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße.
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