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Photovoltaik Gut zu wissen Abgaben, Steuern und Umlagen
Abgaben, Steuern und Umlagen

Für Geschäftskunden mit einem Verbrauch über 100.000 kWh/a

Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingen macht die Energiebeschaffung an der Strombörse den größten Teil Ihrer Energiekosten aus. Zusätzliche Kostenbestandteile sind Netznutzungs- und Messentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.

Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, um Industriekunden zu entlasten. Wir bieten Ihnen mehr als Energieeinkauf. Profitieren Sie von unserem umfangreichen Beratungsangebot.

Stromsteuer Individuelle Netzentgelte § 19 StromNEV-Umlage KWKG-Umlage Offshore-Netzumlage Konzessionsabgabe
Stromsteuer

Die Stromsteuer gehört zu den bundeseinheitlich geregelten Verbrauchssteuern und wird auf elektrischen Strom innerhalb des deutschen Steuergebietes erhoben. Dabei wird zum einen die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz durch den Letztverbraucher und zum anderen die Entnahme durch den Versorger zum Selbstverbrauch besteuert (Realakt). Der Regelsteuersatz beträgt derzeit 2,05 ct/kWh (netto), vgl. § 3 StromStG.  Als steuerliche Bemessungsgrundlage dient die Megawattstunde (MWh).

Hauptrechtsgrundlagen bilden u.a. das Stromsteuergesetz (StromStG) sowie die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Die Verwaltung der Stromsteuer findet auf Ebene des Bundes statt. Somit unterfällt die Zuständigkeit auf die Hauptzollämter und die staatlichen Einnahmen aus der Stromsteuer stehen ganzheitlich dem Bund zu.

Die Steuer ist einmal jährlich bzw. monatlich durch den Versorger eigenständig anzumelden und an das Hauptzollamt abzuführen. Da die Stromsteuer eine indirekte Steuer ist, führt der Versorger als Steuerpflichtiger die Steuer für den Verbraucher ab.

Steuervergünstigungen

Das Stromsteuergesetz sieht für bestimmte Tatbestände Ermäßigungen von der Stromsteuer, Steuerfreiheiten sowie Entlastungen vor. Dabei sollen gewisse Fallgruppen vom Staat gefördert werden. Diese sind zum Beispiel die erneuerbaren Energien, Kleinanlagen, Notstromanlagen oder Strom, der auf Wasser- oder Luftfahrzeugen erzeugt und verbraucht wird. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes hat der Staat weitergehende Entlastungen vorgesehen.

Steuerentlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Der nachweislich versteuerte Strom, das heißt der an das Hauptzollamt angemeldete und abgeführte Strom, kann bei Erfüllung bestimmter weiterer Voraussetzungen bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes nachträglich erlassen, erstattet oder vergütet werden. Einen Sonderfall stellt dabei die Entnahme von Strom zu betrieblichen Zwecken dar. Die Entlastung für solche Fallgruppen findet in 2 Stufen statt. Dabei beträgt die 1. Stufe der Entlastung 5,13 €/MWh, soweit der Entlastungsbetrag 250 € übersteigt.

In einem weiteren Schritt auf der 2. Stufe wird sodann bis zu max. 90 % von der Stromsteuerschuld entlastet (sogenannter Spitzenausgleich).

Ein Excel-Berechnungsmodul für die Steuerentlastungen finden Sie auf www.detmold.ihk.de

Ausführliche Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de. Des Weiteren finden Sie im Formularcenter des Zoll alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter.

Spitzenausgleich gilt nunmehr bis 2023

Der Spitzenausgleich nach §10 StromStG und § 55 EnergieStG wurde im Zuge der ökologischen Steuerreform eingeführt. Ziel des Spitzenausgleichs ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland zu erhalten. Die Nachfolgeregelung gilt seit dem 1. Januar 2013 für die nächsten zehn Jahre bis 2022 und wurde jüngst bis nunmehr Ende 2023 verlängert. Die Einstufung in das Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 (§ 2 Abs.3 StromStG).

Eine Steuerentlastung nach § 10 StromStG sowie nach § 55 EnergieStG wird jedoch nur gewährt, soweit das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (Ausg. 2011) oder Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügt.  

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung) sind allerdings bestimmte Vereinfachungen geschaffen worden. Für KMU sieht der Gesetzgeber ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein sog. alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz als ausreichend an. Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) und deren Erläuterungen bestimmen näher, welche Anforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen.

Die SachsenEnergie bietet Ihnen zur Verbesserung Ihrer Energieeffizienz und zur Einführung des Energiemanagementsystems Beratungsdienstleistungen an.

Weiterführende Informationen Stromsteuergesetz (www.gesetze-im-internet.de) Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (www.gesetze-im-internet.de) Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (www.gesetze-im-internet.de) Erläuterung zur Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (www.bmwk.de) Klassifikation der Wirtschaftszweige [PDF, 3.39 MB]
Individuelle Netzentgelte

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Netzentgelte einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Danach können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 StromNEV beantragen.

Ein individuelles Netzentgelt kann beantragt werden, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Darüber hinaus profitieren Unternehmen mit einer Stromabnahme von mind. 10.000.000 kWh und einer Benutzungsstundenanzahl von mehr als 7.000 Stunden im Jahr von einer möglichen Reduzierung der Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV nach folgender Staffelung:

  1. Mind. 7.000 h/a auf 20 % der Netzentgelte
  2. Mind. 7.500 h/a auf 15 % der Netzentgelte
  3. Mind. 8.000 h/a auf 10 % der Netzentgelte

Anzeige- und Berichtspflichten: Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts mit dem Netzbetreiber ist der Bundesnetzagentur bis zum 30.09. des Jahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, anzuzeigen. Es besteht die Pflicht, die Einhaltung der Kriterien zum 30.06. des Folgejahres nachzuweisen.

Weiterführende Informationen In­di­vi­du­el­le Netzent­gel­te Strom gem. §19 Strom­NEV (www.bundesnetzagentur.de) Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (www.gesetze-im-internet.de) Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV (www.netztransparenz.de)
§ 19 StromNEV-Umlage

Nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt beantragen. Ebenso sieht § 118 Abs. 6 Satz 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen vor, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen.  Die Kostenwälzung gemäß § 118 Abs. 6 Satz 11 EnWG (Wasserstoffumlage) erfolgt entsprechend dem System der Netzentgeltumlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage). Die dadurch entgangenen Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.

Umlage je Letztverbrauchergruppe (LV-Gruppe) für 2024:

LV Gruppe A'

0,403 ct/kWh (netto)

LV Gruppe B'

0,050 ct/kWh (netto)

LV Gruppe C'

0,025 ct/kWh (netto)

LV Gruppe nach § 21 EnFG

0,000 ct/kWh (netto)

Letztverbrauchergruppe A'

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle.

Letztverbrauchergruppe B'

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh.

Letztverbrauchergruppe C'

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,025 ct/kWh.

Unternehmen können sich die Letztverbrauchergruppe C' auf Basis des Vorjahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zertifizieren lassen. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an den örtlichen Netzbetreiber gesandt werden.

Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG

Strommengen von Letztverbrauchern, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.

Weiterführende Informationen Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (www.gesetze-im-internet.de) Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV (www.netztransparenz.de) Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (www.gesetze-im-Internet.de)
KWKG-Umlage

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) fördert Modernisierung, Aus- und Neubau von Kraftwerken, in denen parallel Strom und Nutzwärme erzeugt wird. In 2024 beträgt die KWKG-Umlage 0,275 ct/kWh (netto).

Die Abdeckung des KWKG-Finanzierungsbedarfes, Umlagebefreiungen und Umlagebegrenzungen, die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) für stromkostenintensive Unternehmen sowie Übergangs- und Härtefallregelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung werden seit 01.01.2023 über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt.

Weiterführende Informationen Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (PDF auf www.bgbl.de, 840 kB) Informationen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Besondere Ausgleichsregelung sowie Zugang zum Online Portal (www.bafa.de) Merkblatt stromkostenintensive Unternehmen 2023 (PDF-Download auf www.bafa.de) Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (www.gesetze-im-internet.de) Berechnungen zur KWKG-Umlage sowie weitere Informationen der Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (www.gesetze-im-internet.de)
Offshore-Netzumlage

Mit der Offshore-Netzumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden die Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz und Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen abgesichert. Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks werden über die Offshore-Netzumlage bundesweit auf alle Letztverbraucher umgelegt.

In 2024 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,656 ct/kWh (netto). Die Abdeckung der Offshore-Anbindungskosten erfolgt seit 01.01.2023 über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Für die Offshore-Netzumlage gelten die gleichen Begrenzungsregeln wie für die KWKG-Umlage.

Weiterführende Informationen Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (www.gesetze-im-internet.de) Offshore-Netzumlage für 2024 nach § 17f EnWG (www.netztransparenz.de) Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (www.gesetze-im-internet.de)
Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße.

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0351 5630-23351

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Entstördienst

Erdgas: 0351 50178880
Strom: 0351 50178881
Internet & Telefonie: 0800 5075100

Störungen im Netzgebiet (www.Sachsen-Netze.de)
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