Für Geschäftskunden mit einem Verbrauch über 100.000 kWh/a
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingen macht die Energiebeschaffung an der Strombörse den größten Teil Ihrer Energiekosten aus. Zusätzliche Kostenbestandteile sind Netznutzungs- und Messentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, um Industriekunden zu entlasten. Wir bieten Ihnen mehr als Energieeinkauf. Profitieren Sie von unserem umfangreichen Beratungsangebot.
Die Stromsteuer gehört zu den bundeseinheitlich geregelten Verbrauchssteuern und wird auf elektrischen Strom innerhalb des deutschen Steuergebietes erhoben. Dabei wird zum einen die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz durch den Letztverbraucher und zum anderen die Entnahme durch den Versorger zum Selbstverbrauch besteuert (Realakt). Als steuerliche Bemessungsgrundlage dient die Megawattstunde (MWh). Der Stromsteuersatz beträgt derzeit 20,50 EUR/MWh (2,05 ct/kWh) (netto), vgl. § 3 StromStG.
Hauptrechtsgrundlagen bilden u.a. das Stromsteuergesetz (StromStG) sowie die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Die Verwaltung der Stromsteuer findet auf Ebene des Bundes statt. Somit unterfällt die Zuständigkeit auf die Hauptzollämter und die staatlichen Einnahmen aus der Stromsteuer stehen ganzheitlich dem Bund zu.
Die Steuer ist einmal jährlich bzw. monatlich durch den Versorger eigenständig anzumelden und an das Hauptzollamt abzuführen. Da die Stromsteuer eine indirekte Steuer ist, führt der Versorger als Steuerpflichtiger die Steuer für den Verbraucher ab.
Das Stromsteuergesetz sieht für bestimmte Tatbestände Ermäßigungen von der Stromsteuer, Steuerfreiheiten sowie Entlastungen vor. Dabei sollen gewisse Fallgruppen vom Staat gefördert werden. Diese sind zum Beispiel die erneuerbaren Energien, Kleinanlagen, Notstromanlagen oder Strom, der auf Wasser- oder Luftfahrzeugen erzeugt und verbraucht wird. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes hat der Staat weitergehende Entlastungen vorgesehen.
Der nachweislich versteuerte Strom, das heißt der an das Hauptzollamt angemeldete und abgeführte Strom, kann bei Erfüllung bestimmter weiterer Voraussetzungen bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes nachträglich erlassen, erstattet oder vergütet werden.
Ab dem Veranlagungsjahr 2024 wurde der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sowie das 2-Stufen-System abgeschafft. Es verbleibt die Entlastung nach § 9b StromStG.
Mit Beschluss des Bundeskabinetts am 17. Juli 2024 erhöht sich bei der Entnahme von Strom zu betrieblichen Zwecken der in § 9b Abs. 2 S. 1 StromStG festgelegte Entlastungssatz von 5,13 €/MWh auf das europäische Mindestmaß in Höhe von 20 €/MWh, welcher nunmehr gemäß § 9b Abs. 2 StromStG ab 2026 unbefristet gilt. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 € übersteigt.
Ein Excel-Berechnungsmodul für die Steuerentlastungen finden Sie auf www.detmold.ihk.de
Ausführliche Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de. Des Weiteren finden Sie im Formularcenter des Zoll alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter.
Die Einstufung in das Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 (§ 2 Nr. 3 und 4 StromStG).
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Netzentgelte einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Danach können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 StromNEV beantragen.
Ein individuelles Netzentgelt kann beantragt werden, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Darüber hinaus profitieren Unternehmen mit einer Stromabnahme von mind. 10.000.000 kWh und einer Benutzungsstundenanzahl von mehr als 7.000 Stunden im Jahr von einer möglichen Reduzierung der Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV nach folgender Staffelung:
- Mind. 7.000 h/a auf 20 % der Netzentgelte
- Mind. 7.500 h/a auf 15 % der Netzentgelte
- Mind. 8.000 h/a auf 10 % der Netzentgelte
Anzeige- und Berichtspflichten: Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts mit dem Netzbetreiber ist der Bundesnetzagentur bis zum 30.09. des Jahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, anzuzeigen. Es besteht die Pflicht, die Einhaltung der Kriterien zum 30.06. des Folgejahres nachzuweisen.
Nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt beantragen. Die dadurch entgangenen Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber werden als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Ebenso sieht § 118 Abs. 6 Satz 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen vor, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Die Kostenwälzung gemäß § 118 Abs. 6 Satz 11 EnWG (Wasserstoffumlage) erfolgt entsprechend dem System der Netzentgeltumlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage). Die dadurch entgangenen Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Entsprechend der von der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung BK8-24-001-A können zudem Netzbetreiber, die in einem besonders hohen Ausmaß von den Mehrkosten der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien betroffen sind, diese Mehrkosten an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) melden. Die ÜNB erstatten diese Mehrkosten an die Netzbetreiber. Die hieraus sowie aus § 19 Strom-NEV resultierenden Kosten werden gem. Tz. 7 der o.g. BNetzA-Festlegung ab 01.01.2025 als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Aufschlag für besondere Netznutzung je Letztverbrauchergruppe (LV-Gruppe) für 2026:
1,559 ct/kWh (netto)
0,050 ct/kWh (netto)
0,025 ct/kWh (netto)
0,000 ct/kWh (netto)
Letztverbrauchergruppe A'
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle.
Letztverbrauchergruppe B'
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge einen maximalen Aufschlag für besondere Netznutzung von 0,050 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C'
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,025 ct/kWh.
Unternehmen können sich die Letztverbrauchergruppe C' auf Basis des Vorjahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zertifizieren lassen. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an den örtlichen Netzbetreiber gesandt werden.
Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG
Strommengen von Letztverbrauchern, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) fördert Modernisierung, Aus- und Neubau von Kraftwerken, in denen parallel Strom und Nutzwärme erzeugt wird. In 2026 beträgt die KWKG-Umlage 0,446 ct/kWh (netto).
Die Abdeckung des KWKG-Finanzierungsbedarfes, Umlagebefreiungen und Umlagebegrenzungen, die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) für stromkostenintensive Unternehmen sowie Übergangs- und Härtefallregelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung werden seit 01.01.2023 über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Verbindung mit Anlage 1 EnFG geregelt.
Mit der Offshore-Netzumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden die Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz und Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen abgesichert. Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks werden über die Offshore-Netzumlage bundesweit auf alle Letztverbraucher umgelegt.
In 2026 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,941 ct/kWh (netto). Die Abdeckung der Offshore-Anbindungskosten erfolgt seit 01.01.2023 über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Für die Offshore-Netzumlage gelten die gleichen Begrenzungsregeln wie für die KWKG-Umlage.
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße.
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