Als kommunaler Energieversorger treibt SachsenEnergie die Wärmewende in Ostsachsen und Dresden aktiv mit voran. Den Städten und Gemeinden kommt für das Gelingen der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu.
Die Wärmewende erfolgreich umzusetzen, ist eine der großen kommunalen Aufgaben der nächsten Jahrzehnte. Mit dem Wärmeplanungsgesetz wird eine flächendeckende Erstellung von kommunalen Wärmeplänen vorgeschrieben. Ziel ist es, eine strategische Grundlage für Kommunen zur Erreichung der Klimaneutralität in der Wärmeversorgung bis 2045 zu schaffen.
Aktuell wird mehr als die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie für die Bereitstellung von Wärme eingesetzt. Für die Erzeugung von Raum-, Warmwasser- sowie Prozesswärme kommen dabei nach wie vor überwiegend Erdgas sowie Heizöl zum Einsatz. Deshalb ist es neben der Reduzierung des Wärmebedarfs elementar, möglichst viel der notwendigen Energie aus erneuerbaren Quellen und unvermeidbarer Abwärme zu beziehen.
Als SachsenEnergie verfolgen wir die Dekarbonisierung der Wärmversorgung aktiv und sehen uns als kommunaler Regionalversorger in der Verantwortung, in enger Zusammenarbeit mit unseren Partnern aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung die Wärmewende in Ostsachsen und Dresden zügig, planvoll und effizient voranzutreiben.
Treffen Sie in Ihrer Gemeinde offiziell die Entscheidung, eine Wärmeplanung umzusetzen und veröffentlichen diese. Geben Sie wichtigen Akteuren, wie dem Gas- und Wärmenetzbetreiber, dadurch ausreichend Zeit, Ihnen Vorschläge für die künftige Versorgung durch Wärme- oder Wasserstoffnetze zu unterbreiten.
In der Eignungsprüfung werden Teilgebiete ermittelt, die voraussichtlich nicht für eine künftige Versorgung über ein Wärme- oder Wasserstoffnetz geeignet sind. Für diese erfolgt nur eine verkürzte Wärmeplanung und sie werden im Wärmeplan als Gebiete mit dezentraler Wärmeversorgung dargestellt.
In der Bestandsanalyse wird die Ausgangslage in der Kommune detailliert betrachtet und verschiedene Parameter, wie die Wärmebedarfe, vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen und die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen erhoben.
In der Potenzialanalyse werden vorhandene Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme räumlich sowie quantitativ ermittelt und dokumentiert. Darüber hinaus werden Energieeinsparungspotenziale identifiziert.
Im Zielszenario wird die Kommune in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete mit entsprechenden Wärmeversorgungsarten eingeteilt. Diese Gebiete richten sich nach den prognostizierten Wärmebedarfen, vorliegenden Energieträgern sowie vorhandenen Erzeugungs- und Versorgungsstrukturen. Entscheidende Einflussfaktoren sind dabei einerseits die Wärmegestehungskosten und Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr sowie anderseits die Realisierungsrisiken und die Versorgungssicherheit.
Nachdem das Zielszenario erstellt wurde, muss dieses gemeinsam mit der Bestands- und Potenzialanalyse den betroffenen Behörden sowie den relevanten Akteuren in der Kommune zur Einsicht und Abgabe von Stellungnahmen mindestens zwei Monate zur Verfügung gestellt werden. Stimmen diese dem Wärmeplan zu, kann er offiziell durch das zuständige Gremium beschlossen und anschließend in geeigneter Weise, mindestens auf der Internetseite der Kommune, veröffentlicht werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung definierter Maßnahmen und Wärmelösungen, um der Klimaneutralität in Ihrer Kommune Schritt für Schritt näher zu kommen.
Aus dem Prozess der Wärmeplanung ergeben sich viele Fragen. Wir haben für Sie wesentliche Fragen und Antworten zusammengestellt.
Mit dem Wärmeplanungsgesetz (kurz: WPG) werden die einzelnen Bundesländer zu einer flächendeckenden Wärmeplanung verpflichtet. Das WPG gilt daher nicht unmittelbar, sondern bedarf noch einer landesgesetzlichen Umsetzung. Im Landesgesetz wird auch bestimmt, wer vor Ort für die Wärmeplanung zuständig ist - voraussichtlich die Kommunen. Für Sachsen wurde ein solches Landesgesetz noch nicht beschlossen.
Der Wärmeplan wird mit Beschluss des Gemeinde- bzw. Stadtrates und anschließender Veröffentlichung im Internet wirksam.
Während die Kommunale Wärmeplanung die künftige Wärmeversorgung einer Kommune betrifft, legt das Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG) die Vorgaben für Privatpersonen und Energieversorger fest.
Der Wärmeplan bringt für Immobilieneigentümer keinerlei Pflichten mit sich. Vielmehr dient er als Entscheidungsgrundlage, um im Falle eines Heizungstausches eine wirtschaftliche und nachhaltige Lösung zu finden. Ein Anspruch auf eine im Wärmeplan empfohlene Versorgungsart besteht nicht.
Alle bereits vor 2024 installierten und fossil betriebenen Anlagen haben Bestandsschutz bis 31.12.2044. Auch Reparaturen sind bis dahin uneingeschränkt möglich.
Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung ausgetauscht werden muss, weil diese nicht mehr repariert werden kann, sind Übergangslösungen möglich.
Es kann zum Beispiel übergangsweise eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Diese können bis zu fünf Jahre bzw. bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre betrieben werden, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie gut vorbereiten zu können.
Ist der Anschluss an ein Wärmenetz vorgesehen, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.
In Härtefällen können Eigentümer darüber hinaus von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen befreit werden.
Öl- und Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen grundsätzlich nicht mehr betrieben werden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Kessel unter 4 und über 400 kW sind von diesem Betriebsverbot befreit. Auch befreit sind Gas-Hybridheizungen, die nicht fossil betrieben werden. Die Austauschpflicht gilt darüber hinaus nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser, die nach dem 01.02.2002 denselben Eigentümer hatten. Findet ein Eigentümerwechsel statt und hat das Heizungsalter 30 Jahre oder mehr erreicht, ist dann innerhalb von zwei Jahren der Austausch vorzunehmen.
Vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, ist eine Beratung durch eine fachkundige Person (z. B. von einem qualifizierten Energieberater, einem Installateur oder einem Schornsteinfeger) verpflichtend. Diese Beratung umfasst mögliche Auswirkungen der Kommunalen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit fossiler Anlagen im Zusammenhang mit der steigenden CO₂-Bepreisung.
Verpflichtend für neue Gas- oder Ölheizungen ist darüber hinaus, insofern das Gebäude nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile Erneuerbarer Energien zu nutzen (15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040).
Die Anteile Erneuerbarer Energien (15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040) können entweder über einen entsprechenden Liefervertrag oder die Beistellung einer erneuerbaren Anlage erreicht werden. Im Rahmen eines Lieferverhältnisses mit einem Energieversorger ist es beispielsweise möglich, eine Lieferung mit anteilig Biomethan zu erhalten. Dabei wird Biomethan vom Energieversorger eingekauft, in das Erdgasnetz einspeist und rein bilanziell an Kunden über entsprechende Tarife liefert.
Alternativ ist es möglich, die Anteile durch die Kombination der fossilen Heizung mit erneuerbaren Technologien zu erreichen. So kann beispielsweise eine Solarthermieanlage oder eine Wärmepumpe zusätzlich beigestellt werden. Über die Wärmemengenzähler der Geräte wird geprüft, ob die erforderlichen Anteile erreicht werden.
Kommen Sie gerne auf uns zu.
Hinweis: Angaben ohne Gewähr. Diese Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung oder individuelle Energieberatung.
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