Die Ersatzversorgung stellt sicher, dass Ihr Zuhause auch dann weiter mit Strom beliefert wird, wenn Sie Ihr Energielieferant plötzlich nicht mehr versorgen kann. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und garantiert, dass Sie jederzeit zuverlässig Energie erhalten, ohne dass es zu Unterbrechungen kommt.
Ersatzversorgung gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
| netto |
brutto |
|
|---|---|---|
| Verbrauchspreis | 30,01 ct/kWh | 35,71 ct/kWh |
| Grundpreis | 168,00 €/Jahr | 199,92 €/Jahr |
| Zuschlag auf Grundpreis bei Wandlermessung | 30,12 €/Jahr | 35,84 €/Jahr |
Grundversorgungsgebiet der SachsenEnergie AG (Niederspannung)
auf 3 Monate begrenzt
Sofern zwischenzeitlich kein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde, erfolgt die weitere Lieferung im Rahmen der Grundversorgung. Es gelten die Preise und Bedingungen der Grundversorgung.
direkt messender Drehstromzähler (Eintarif- oder Mehrtarifzähler)
bis 100.000 kWh/Jahr
Die Werte weisen die Herkunft des Stromes gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz aus. Sie beziehen sich auf das Jahr 2024. Die produktspezifischen Bestandteile beziehen sich auf den verbleibenden Energieträgermix SachsenEnergie AG.
| Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG | |
| Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG | |
| Kernkraft | |
| Kohle | |
| Erdgas | |
| Sonstige fossile Energieträger |
375 g/kWh
0,0000 g/kWh
prozentualer Anteil:
90 %
8 %
2 %
Stand: 01.07.2025
Sie fallen in die Ersatzversorgung, wenn kein gültiger Energieliefervertrag besteht oder Ihr Anbieter Sie nicht beliefern kann – zum Beispiel bei verzögertem Wechsel, Ablehnung durch den neuen Versorger oder Insolvenz des bisherigen Anbieters.
Die Grundversorgung greift automatisch, wenn Sie neu einziehen und noch keinen Energieliefervertrag abgeschlossen haben. Die Ersatzversorgung dagegen ist eine kurzfristige Notversorgung und übernimmt nur dann, wenn Ihr bisheriger Anbieter nicht liefern kann.
Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate. Wenn Sie in dieser Zeit keinen neuen Liefervertrag abschließen, werden Sie danach automatisch in die Grundversorgung übernommen.
Die Ersatzversorgung kann jederzeit gekündigt werden. Es gibt keine feste Kündigungsfrist. Sie können jederzeit zu einem anderen Tarif oder Anbieter wechseln.
Ihr Ersatzversorger ist immer der örtliche Grundversorger – also das Energieunternehmen, das in Ihrem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert.
In der Regel ja. Der Zählerstand dient der korrekten Abrechnung, deshalb sollten Sie ihn dem Grundversorger zeitnah mitteilen. Oft werden Sie dazu automatisch aufgefordert.
Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:
| Stromsteuer | 2,050 ct/kWh |
| Offshore-Netzumlage nach § 12 EnFG | 0,941 ct/kWh |
| Aufschlag für besondere Netznutzung | 1,559 ct/kWh |
| KWKG-Umlage nach § 12 EnFG | 0,446 ct/kWh |
| Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden) |
1,380 ct/kWh |
| Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde |
9,290 ct/kWh |
| verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz | 30,00 €/Jahr |
| Kosten für den Messstellenbetrieb inklusive Messung |
19,49 €/Jahr |
| Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen: | |
| am verbrauchsunabhängigen Grundpreis | 118,51 €/Jahr |
| am Verbrauchspreis | 1,456 ct/kWh |
| Beschaffungskosten | 12,888 ct/kWh |
Die Ersatzversorgung ist eine gesetzlich garantierte Notversorgung und stellt sicher, dass Sie bis zu drei Monate weiter mit Strom beliefert werden. Danach wechseln Sie automatisch in die Grundversorgung, sofern Sie keinen neuen Energievertrag abgeschlossen haben.
Informationen und Preise zur Grundversorgung mit Strom finden Sie hier:
Nettopreisbestandteile gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV
Die Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit 19 %).
Angabe der Lieferländer der Herkunftsnachweise gem. § 42 Abs. 1 Nr. 3 EnWG
Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV wird ab 01.01.2025 nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) gemeinsam mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung als Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben.
Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.
Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen, einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inklusive Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.
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