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Privatkunden Marktlage Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden
Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden Wärmekunden erhalten Entlastung

Unsere Wärmekunden erhalten im Dezember die vom Bund finanzierte Entlastung. Sie profitieren damit genauso wie Erdgaskunden von der Dezember-Soforthilfe.

Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden

Stand: 30.11.2022

Die Bundesregierung hat im Entwurf zum Soforthilfegesetz festgelegt, dass alle Wärmekunden kurzfristig finanziell entlastet werden sollen. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Wärmerechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Wärmepreisbremse im Frühjahr 2023. Sie wird durch den Bund finanziert.

Welche Wärmekunden haben Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?

Anspruchsberechtigt sind Kunden mit einem maximalen Wärmeverbrauch von 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr pro Entnahmestelle, die zum 1. Dezember 2022 einen aktiven Wärmeliefervertrag mit SachsenEnergie haben. Krankenhäuser sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Folgende Wärmekunden haben unabhängig von ihrem Jahresverbrauch Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe:

  • Vermieter: Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen
  • Wohnungseigentümergesellschaften (WEGs)
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Wie bekommen Wärmekunden die Dezember-Soforthilfe?

Alle anspruchsberechtigten Kunden profitieren noch im Dezember von der Soforthilfe. Sie erhalten im Dezember eine separate Gutschriftenrechnung in Höhe ihres Entlastungsbetrages. Mit der einmaligen Gutschrift ist dann die einmalige Entlastung bereits vollständig abgegolten. Die Abschläge für Dezember werden regulär fällig.

Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?

Anders als bei der Dezember-Hilfe für Erdgaskunden hat die Bundesregierung für die Wärmesoforthilfe festgelegt, dass diese unabhängig vom Jahresverbrauch ist. Die Berechnung ist gesetzlich geregelt. Die Höhe der Entlastung ergibt sich aus der im September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung (brutto) multipliziert mit dem Faktor 1,2.

Wird der Abschlag im Dezember ausgesetzt?

Die Kunden haben keinen zusätzlichen Aufwand. Die Abschläge werden im Dezember wie gewohnt in der gewählten Zahlweise gezahlt. Die Dezember-Soforthilfe erhalten die Kunden im Dezember über eine separate Gutschrift.

Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe für Mieter?

Bei Mietwohnungen besteht das Vertragsverhältnis zur Wärmelieferung zwischen dem Vermieter und dem Wärmeversorger. Es gibt kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Wärmeversorger und Mieter. Die Gutschrift der Dezember-Soforthilfe erhält somit der Vermieter.

Mieter zahlen ihre Heizkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an den Vermieter. Kunden wenden sich bei Fragen zur Verrechnung der Soforthilfe bitte direkt an Ihren Vermieter.

Ist es notwendig, weiter Energie einzusparen?

Ja, denn Energiesparen lohnt sich gleich mehrfach: es dient der Versorgungssicherheit, der Umwelt und schont Ihren Geldbeutel.

Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen sind zeitlich befristet und decken nicht die Kosten für Ihren gesamten Energieverbrauch. Jede gesparte Kilowattstunde spart Ihnen deshalb bares Geld.

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