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Großkunden Strom Dienstleistungen Redispatch 2.0
Redispatch 2.0

Mit unserer Dienstleistung erfüllen Sie schnell und einfach Ihre neuen Anforderungen und Pflichten

Seit dem 01.10.2021 sind neben konventionellen Kraftwerken auch Erzeugungsanlagen ab 100 kW installierter Leistung verpflichtet, am so genannten Redispatch teilzunehmen. Dadurch ergibt sich für Anlagenbetreiber von Stromerzeugungsanlagen eine Vielzahl von Neuerungen und Verpflichtungen. Die SachsenEnergie steht Ihnen rund um das Thema Redispatch 2.0 als verlässlicher Dienstleister zur Seite.

So funktioniert's

Die SachsenEnergie übernimmt für Sie die Marktrollen des sogenannten Einsatzverantwortlichen und des Betreibers der technischen Ressource. Das notwendige Wissen und die erforderliche Infrastruktur zur Erfüllung der Datenaustauschverpflichtungen in vorgeschriebenen Fristen, Formaten und Qualitäten halten wir bereit und stets marktaktuell.

Für Sie wickeln wir sämtliche Datenmeldungen und die erforderlichen Kommunikationsprozesse ab.

Wir gewährleisten, dass durch das Erfüllen der Verpflichtungen nach Redispatch 2.0 Ihre Vergütungen auch künftig in gewohnter Höhe bei Ihnen ankommen.

Das spart Ihnen Zeit und Geld.

Gut zu wissen

Per Gesetz sind Anlagenbetreiber mit Anlagen > 100 kW in der Pflicht, die neuen umfangreichen Anforderungen zu erfüllen. Die SachsenEnergie AG setzt genau hier an, da wir selbst Anlagenbetreiber sind und Ihre Belange verstehen. Als etablierter Energieversorger haben wir viel Erfahrung in energiewirtschaftsbezogener Datenkommunikation und können Sie als unser Kunde davon profitieren lassen.

Unsere Leistungen
  • Erfüllen der Marktrolle Einsatzverantwortlicher für Ihre Erzeugungs- und Speicheranlagen
  • Erfüllen der Marktrolle Betreiber der technischen Ressource für Ihre Erzeugungs-/Speicheranlagen
  • Vorhalten, Aktualisieren von sicherer IT-Infrastruktur zur Erfüllung der Kommunikationsprozess
Mehr Informationen Informationsblatt Redispatch 2.0 [PDF, 99.59 kB] Service.Energievertrieb@SachsenEnergie.de
Kontaktformular
Fragen und Antworten zu Redispatch 2.0 Wer ist zur Teilnahme am Redispatch 2.0-Regime verpflichtet?
  • Alle Stromerzeugungsanlage > 100 kWel
  • Stromerzeugungsanlagen < 100 kWel, wenn sie vom Netzbetreiber steuerbar sind.
  • Stromspeicher > 100 kW
  • Ggf. Netzersatzanlagen (NEA). Das ist jedoch vom Netzbetreiber abhängig. Hier ist die Rücksprache mit Ihrem örtlichen Netzbetreiber zu empfehlen, ob die NEAs des Kunden aus Netzbetreibersicht redispatchrelevant sind/werden und entsprechende IDs (TR/SR) vergeben wurden.
Welche Redispatch-Konstrukte kommen in Frage?

Die SachsenEnergie wird als Standard folgende Kombination anbieten:
Prognosemodell - Duldungsfall - Pauschalwertverfahren.

Dieses Konstrukt ist das aus unserer Sicht für alle Beteiligten sinnvollste und zudem am schnellsten umsetzbare Modell.

Worin besteht das Angebot, der Dienstleistungsumfang der SachsenEnergie?

SachsenEnergie entlastet Sie von der Rolle und den Pflichten des Einsatzverantwortlichen, sowie teilweise von den Pflichten der Rolle BTR (Betreiber der technischen Ressource*).

Das bedeute, dass wir für Sie sämtliche Kommunikation im Rahmen der Redispatch-Meldungen in den vorgegebenen Formaten innerhalb der vorgegebenen Fristen über die vorgegebenen Schnittstellen übernehmen. Sie ersparen sich dadurch dauerhaft den Aufbau von entsprechenden IT-Ressourcen und Kompetenzen.

Wir übernehmen beispielsweise für Sie:

  • Stammdatenmeldung im xml-Format
  • laufende Meldung von Nichtverfügbarkeiten und Marktbedingten Abregelungen
  • Meldung von Abrechnungssachverhalten im EDIFACT/MSCONS-Formaten
  • Anbindung an die zentrale Schnittstelle Connect+/Raida


*Dies betrifft nicht die technische oder kaufmännische Betriebsführung der Anlage, sondern Redispatchkonkrete Sachverhalte, bspw. die Meldung der vom Netzbetreiber ermittelten Ausfallarbeit im Abruffall per EDIFACT an den BTR. Derartige Themen kann SachsenEnergie übernehmen.

Was haben Sie als Anlagenbetreiber davon?

Grundsätzlich dient Redispatch der Netzstabilisierung unter schwieriger werdenden Bedingungen aufgrund der Vielzahl volatiler Einspeiser.

Insofern wird ein Beitrag zur Netzstabilität geleistet. Kundenkonkret hat es zudem die Zielstellung, dass bei einem Redispatch-Aufruf der Anlagenbetreiber grundsätzlich so gestellt wird, als hätte der Aufruf nicht stattgefunden.

Es werden prinzipiell also „Entschädigungen“ gezahlt, die bspw. die durch einen Redispatch-Abruf nicht erzeugte und eingespeiste Strommenge vergüten. Zur Mengenermittlung ist das jeweilige Verfahren (Pauschalwertverfahren, Spitzabrechnungsverfahren) auszuwählen. Zur Preisermittlung werden kundenspezifische Informationen im sogenannten Kostenblatt erfasst.

Welche Aufgaben kommen auf den Kunden zu, wenn er den Prozess selbst übernimmt?

Der Kunde muss die Marktrollen Einsatzverantwortlicher und Betreiber der technischen Ressource ausfüllen und sich hierfür in den energiewirtschaftlichen Marktkommunikationsprozess integrieren.

Dafür sind zunächst kostenpflichtig für die beiden Marktrollen BDEW-Codenummern zu beantragen. Anschließend ist eine IT-Infrastruktur aufzubauen, welche den Austausch der marktrollenkonkreten Informationen in definierten Formaten, Fristen und Schnittstellen dauerhaft sicherstellt.

Eine jederzeitige Erreichbarkeit und Empfangs- sowie Versandbereitschaft entsprechender Nachrichten muss dabei gewähreistet sein. Je nach gewähltem bzw. erforderlichem Redispatch-Konstrukt kommen weitere marktrollenbezogene Aufgaben hinzu, wie bspw. das Verarbeiten und Durchführen von Steuerungssignalen im Aufforderungsfall.

Wie kann ich einen Redispatch-Abruf vermeiden?

Hier muss zwischen den Verfahren unterschieden werden:

Im Planwertmodell muss das vorhandene Redispatchvermögen (also der Leistungsumfang, der für Redispatch-Abrufe zur Verfügung steht) täglich explizit ausgewiesen werden.

Im Prognosemodell muss eine Nichtbeanspruchbarkeitsmeldung / Nichtverfügbarkeitsmeldung über den EIV an den Netzbetreiber kommuniziert werden. Dabei ist auch ein Grund der Nichtverfügbarkeit anzugeben, bspw. Wärmelieferverpflichtung oder Eigennutzung des erzeugten Stromes.

Für welchen größtmöglichen Zeitraum kann eine Nichtverfügbarkeitsmeldung erstellt werden?

In den prozessualen Vorgaben ist derzeit keine Beschränkung veröffentlicht, was das Endedatum einer Nichtverfügbarkeit betrifft. Wichtig ist jedoch, dass überhaupt ein Ende-Datum gesetzt wird. Dies kann vom Anlagenbetreiber aktuell frei gewählt werden. Bitte überwachen Sie das Ende-Datum und senden Sie rechtzeitig eine neue Nichtverfügbarkeitsmeldung für den Folgezeitraum.

Was passiert, wenn der Kunde nicht am Prozess teilnimmt, obwohl er müsste?

Es droht laut Bundesnetzagentur (BNetzA) das Instrument des Verwaltungszwangs, d.h. Androhung und Einfordern von Zwangsgeldern. Netzbetreiber können Anlagenbetreiber, welche die Vorgaben nicht erfüllen bei der BNetzA melden.

Ein Strafenkatalog speziell für RD 2.0 soll derzeit in der Erarbeitung stehen, daher kann derzeit nicht genau gesagt werden, wie die Strafen bzw. Zwangsgelder final ausfallen werden. Ob und wann erste Netzbetreiber damit beginnen säumige Anlagenbetreiber zu identifizieren und zu melden kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

Ist mit Einspeisung auch die Einspeisung ins Betriebsnetz gemeint?

Nein, mit Einspeisung ist nur der Teil der Stromerzeugung gemeint, der tatsächlich ins öffentliche Netz fließt.

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