Eine praxistaugliche Ausgestaltung der EU-Vorgaben für Energieeffizienz hat das Bundeskabinett am 24. Juni 2026 beschlossen. Dadurch soll die 2023 in Kraft gesetzte Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union (EED) bürokratiearm umgesetzt werden. Zwar wurden mit dem Energieeffizienzgesetz bereits Anforderungen der EED in deutsches Recht umgesetzt, aber nicht alle.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ setzt diverse Vorschriften der EU-Richtlinie in nationales Recht um. Außerdem soll eine „Übererfüllung“ der EU-Vorgaben vermieden werden. Nachgearbeitet wurde daher die Formulierung der Energieeffizienzziele; sie wurden den europäischen Vorgaben angeglichen. Durch z.B. den Wegfall der Berichtspflichten oder die Entbürokratisierung der Verpflichtungen im Bereich Abwärme sollen Unternehmen rund 760 Mio. Euro jährlich sowie einmalig 2,9 Mrd. Euro an Erfüllungsaufwand einsparen, heißt es.
Energie- und Umweltmanagement nur für große Unternehmen
„Die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen gilt künftig erst für Unternehmen ab einem Energieverbrauch von 23,6 Gigawattstunden pro Jahr“, erläutert die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche in einer Pressemeldung des Ministeriums vom 24. Juni 2026. Laut dieser Veröffentlichung soll die bisherige Verpflichtung zur Nutzung von Abwärme für Unternehmen entfallen und die Pflicht, Abwärmepotenziale zu melden, würde auf Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen konzentriert.
Weniger strenge Vorgaben für Rechenzentren
„Mit praxisnahen Regeln für Rechenzentren schaffen wir die Voraussetzungen für digitale Souveränität und wirtschaftliches Wachstum“, so Reiche weiter. Zum Beispiel sollen die Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität leicht angehoben werden und für neue Rechenzentren würde die Übergangsfrist zur Einhaltung der Effizienzvorgaben von zwei auf vier Jahre verlängert. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Rechenzentren statt bis Anfang 2027 erst ab dem 1. Januar 2030 bilanziell zu 100 Prozent mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden müssen und Abwärme nur dann zu nutzen ist, wenn ein Wärmenetz vorhanden ist.
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